Beim Umzug Steuern sparen
Auch der private Ortswechsel kann von der Steuer abgesetzt werden
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Personen, die privat oder beruflich umziehen, einen Teil ihrer Umzugskosten von der Steuer absetzen können. In der Regel gelten hier Umzugskostenpauschalen oder Einzelbelege. Die Höhe der Steuerersparnis ist abhängig von der Art des Umzugs, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind und ob angestellt oder selbstständig tätig. Dieser Ratgeberbeitrag informiert Sie darüber, welche Umzugskosten Sie von der Steuer absetzen können und worauf Sie beim Eintrag in die Steuererklärung achten sollten.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine professionelle Steuerberatung und gibt lediglich allgemeine Informationen. Für detaillierte Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren Lohnsteuerhilfeverein, Ihre Steuerkanzlei oder die zuständige Finanzverwaltung.
Privater oder beruflicher Umzug?
Welche Umzugskosten von der Steuer abgesetzt werden können und wie, hängt im Wesentlichen davon ab, ob es sich um einen privaten oder berufsbedingten Umzug handelt. Zudem unterliegt ein Wohnungswechsel aus gesundheitlichen Gründen einer erweiterten Regelung.
Allgemein sind folgende Posten steuerlich absetzbar:
Transport- und Reisekosten
Ab- und Aufbau von Möbeln
Verpflegungskosten und Trinkgelder für die Umzugshelfer
Installation der Telekommunikation (Telefon, Internet)
Anschluss elektrischer Geräte vom Fachmann
Ummeldegebühren und Nachsendeaufträge
Unterrichtskosten für Kinder
Doppelte Mietzahlungen
Wohnungsvermittlungsgebühren/Maklerkosten
Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung bei vertraglicher Verpflichtung
Privater Umzug: Haushaltsnahe Dienstleistungen sind absetzbar
Wer aus privaten Gründen umzieht, kann einen Teil des Aufwands als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Einkommensteuererklärung angeben. Pro Jahr können 20 Prozent der Ausgaben abgesetzt werden. Der maximal mögliche Jahresbetrag liegt jedoch bei 4.000 Euro. Diese Pauschale beinhaltet die Kosten für den Privatumzug ebenso wie andere Dienstleistungsaufwendungen im gleichen Jahr.
Die Steuererstattung für Umzugskosten muss nicht separat beantragt werden. Haushaltsnahe Aufwendungen werden in der Jahres-Steuererklärung eingetragen. Darüber hinaus ist es sinnvoll, die einzelnen Posten auf einer separaten Seite aufzulisten. Dieser Liste müssen die Rechnungen für jeden Posten beiliegen sowie die Überweisungsbelege. Dienstleistungen ohne professionelle Rechnungsbelege und Bargeldzahlungen erkennt das Finanzamt jedoch nicht an.
Wer aus gesundheitlichen Gründen umzieht, etwa nach einem Unfall oder aufgrund einer Behinderung, kann die Umzugskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen – sofern diese einen zumutbaren Eigenanteil übersteigen. Als Nachweis für das Finanzamt benötigen Sie ein ärztliches Attest.
Berufsbedingter Umzug: Die Werbungskosten
Sofern Sie aus beruflichen Gründen umziehen, können den umzugsbedingten Aufwand im Rahmen der Werbungskosten in der Steuererklärung angeben und absetzen. Darin werden alle Ausgaben erfasst, die beim Geldverdienen entstehen. Haben Sie jedoch steuerfreie Erstattungen von Ihrem Arbeitgeber erhalten, entfällt diese Möglichkeit.
In diesen Fällen können Sie Ihre Umzugsausgaben bei den Werbungskosten angeben:
Sie haben den Arbeitgeber gewechselt.
Das Unternehmen verlegt seinen Standort.
Sie wurden an einen anderen Betriebsstandort versetzt.
Die Entfernung von der neuen Wohnung zur Arbeitsstätte verringert sich um mindestens eine halbe Stunde.
Die neue Wohnung beendet eine doppelte Haushaltsführung.
Sie beziehen eine Dienstwohnung oder räumen diese.
Sie beginnen eine Erstausbildung oder ein Studium und ziehen deshalb um.
Der berufsbedingte Umzug muss übrigens nachgewiesen werden. Dazu eignet sich der Arbeitsvertrag oder eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers.
Tipp: Freiberufler und Selbstständige können ihre Umzugskosten als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.
Umzugskostenpauschale oder lieber Einzelposten?
Bei einem berufsbedingten Umzug können Sie statt einzelner Posten auch eine Umzugskostenpauschale geltend machen. In dieser Pauschale sind die sonstigen Umzugskosten erfasst. Dazu zählen Trinkgelder für die Möbelpacker, die Entlohnung professioneller Monteure und Elektriker, Gebühren für die Ummeldung und eventuelle Schönheitsreparaturen. Eingetragen wird die Umzugskostenpauschale in der Anlage N der Steuererklärung unter „Weitere Werbungskosten“. Die Einkommen-Steuererklärung bekommt übrigens das Finanzamt am neuen Wohnort. Maßgeblich ist der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Abgabe.
Die Höhe der Umzugskostenpauschale wird vom Bundesfinanzministerium regelmäßig angepasst. Ab dem 1. März 2024 beträgt die Pauschale für Verheiratete und Lebenspartner 1.607 Euro. Singles können mit 964 Euro rechnen. Der Erhöhungsbetrag für Kinder und sonstige Angehörige liegt bei 643 Euro. Für die Berechnung ist der Tag maßgeblich, an welchem der Umzug beendet wurde.
Unterm Strich können sowohl die Einzelposten eine höhere Ersparnis bringen als auch die Pauschale. Es kann daher sinnvoll sein, zuvor die anrechenbaren Umzugskosten im Detail auszurechnen und mit den Pauschalwerten zu vergleichen. Steuerexperten warnen jedoch davor, dass die Finanzämter nicht immer alle Einzelrechnungen anerkennen – und dann kommt es zu Abzügen.
Wir erstellen Ihnen absetzbare Rechnungen für Ihren Umzug
Wenn Sie die Arndt Umzug & Logistik GmbH aus Arnsberg für ihren privaten oder berufsbedingten Umzug beauftragen, erhalten Sie von uns eine detaillierte Rechnung, in der alle Posten unserer Dienstleistung aufgeführt sind. Unsere Belege werden von den Finanzverwaltungen anerkannt. Wir übernehmen übrigens ebenfalls den Auf- und Abbau Ihrer Möbel und der elektrischen Geräte. Auch diese Leistungen können sich steuermindernd auswirken.