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Wohnung kündigen: Daran sollten Sie denken

Kündigung Mietvertrag, Kündigungsfrist und Sonderkündigungsrechte

Sie planen Ihren Umzug und haben bereits ein neues Zuhause gefunden? Dann sollten Sie jetzt Ihre bisherige Wohnung kündigen, um doppelte Mietzahlungen zu vermeiden. Dabei müssen Mieterinnen und Mieter Kündigungsfristen beachten. Es gibt gesetzlich vorgegebene Fristen und davon abweichende Zeiträume. Im Zweifelsfall gelten die Angaben im Mietvertrag, sofern diese nicht gegen geltendes Mietgesetz verstoßen. Die Wohnungskündigung muss immer schriftlich erfolgen und bestimmte Informationen enthalten. Sofern sich die Bedingungen des Mietverhältnisses verändern, besteht auch ein Sonderkündigungsrecht. Unter welchen Umständen Sie dies anwenden können und worauf Sie sonst noch bei der Kündigung Ihres Mietvertrags achten sollten, darüber informiert dieser Beitrag.

Themen:

Wie kündigt man eine Wohnung richtig?

Damit die Kündigung des Mietvertrags rechtmäßig wird, muss sie schriftlich formuliert werden und dem Vermieter oder der Hausverwaltung rechtzeitig zugestellt werden. Auch bei der Zustellung sind Fristen zu wahren, damit sich die Kündigungszeit nicht unnötig um einen weiteren Monat verlängert. Ebenfalls muss die äußere Form des Kündigungsschreibens beachtet werden, damit es anerkannt wird. Da das Schreiben die eigenhändige Unterschrift des Mieters trägt, wird eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder Fax in aller Regel nicht akzeptiert. Darüber hinaus sind weitere inhaltliche Punkte wichtig.

Was sollte das Kündigungsschreiben für die Wohnung enthalten?

Im Schreiben zur Kündigung des Mietvertrags sollte unbedingt die vollständige Anschrift des Vermieters oder falls zuständig, der Wohnungsverwaltung angegeben werden – auch wenn diese sich im selben Hause befindet. Auch die komplette Absenderadresse darf nicht fehlen (der Absender auf dem Umschlag reicht nicht aus). Wichtig ist der Zeitpunkt der Kündigung und ob es sich um eine ordentliche oder fristlose Kündigung handelt. Diese Punkte können auch in einer Betreffzeile untergebracht werden.

Damit es keine Verwechselungen gibt, ist es wichtig, die zur Kündigung anstehende Wohnung zu benennen – also, um welche Wohnung es sich handelt. Hier kann entweder das Stockwerk angegeben werden oder eine Wohnungsnummer, sofern diese offiziell genutzt wird. Ebenfalls kann eine Bezeichnung wie links und rechts oder vorne und hinten gebräuchlich sein. Ein Blick auf die erste Seite des Mietvertrags gibt meist einen Hinweis.

Weiterhin können Sie eine Kündigungsbestätigung anfragen. Es besteht zwar eigentlich kein Anspruch darauf, jedoch bestätigen viele Vermieter/innen gerne den Erhalt des Schreibens und den Kündigungstermin. Darüber hinaus sollten Sie einen Wohnungs-Übergabetermin anfragen und hierfür um Kontaktaufnahme zur Terminvereinbarung bitten. Vergessen Sie nicht, die Kündigung des Mietvertrags zu unterschreiben. Erst mit der eigenhändigen Unterschrift wird das Schreiben rechtsgültig.

Bei einer ordentlichen also fristgerechten Kündigung müssen Sie keine Begründung angeben. Sofern Sie fristlos kündigen, ist jedoch eine nachvollziehbare Begründung erforderlich. Wird eine Wohnungskündigung durch den Vermieter ausgesprochen, muss diese grundsätzlich begründet werden, egal ob fristgerecht oder fristlos.

  • Tipp: Musterkündigungen zum Individualisieren finden Sie im Internet. Geben Sie dazu einfach das Schlagwort: Wohnung kündigen Muster in Ihre Suchmaschine ein.

Fristen bei der Kündigung einer Wohnung – was beachten?

Für Mieter/innen gilt allgemein eine reguläre gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Im Mietvertrag kann auch eine kürzere Frist angegeben sein, sofern sich beide Vertragspartner darauf einigen. Eine längere Kündigungszeit oder gar eine Frist, die sich mit den Jahren automatisch verlängert, ist jedoch für Mieter/innen nicht (mehr) zulässig. Diese gilt nur noch für die Vermieterseite und richtet sich nach der Mietdauer. Hier kann eine Kündigungsfrist von drei Monaten (unter 5 Jahre) bis zwölf Monate (bei mehr als 10 Jahren Mietzeit und für Verträge vor Herbst 2001) gelten.

Unter bestimmten Umständen haben Mieter ein verkürztes Sonderkündigungsrecht. Das tritt zum Beispiel ein, wenn eine Mieterhöhung angekündigt wurde oder beim Tod des Mieters. Beide Fälle stellen eine Veränderung des Mietverhältnisses dar. Für eine außerordentlich fristlose Kündigung bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung. Gründe hierfür sind zum Beispiel: ein gesundheitsgefährdender Zustand der Wohnräume (großflächiger Schimmel), erhebliche bauliche Mängel (Stromausfälle, Dauerlärmbelästigung), Schikanen durch den Vermieter.

Damit Fristen eingehalten werden können muss das Kündigungsschreiben spätestens am dritten Werktag des ersten Kündigungsmonats beim Vermieter eingehen. Hier gilt jedoch nicht das Datum des Poststempels, sondern die Zustellung des Schreibens beim Empfänger. Um Fristen nachzuhalten, empfiehlt sich ein Versand der Kündigung per Einschreiben/Rückschein oder Einwurfeinschreiben. Auf diese Weise erhalten Sie direkt eine Bestätigung, für Ihr Schreiben.

Was ist bei der Wohnungsübergabe zu beachten, wenn man selbst kündigt?

Beim Termin der Wohnungsübergabe sollte sich die Wohnung in einem ausgeräumten und ordnungsgemäßen Zustand befinden. Kleine Kratzer oder normale Abnutzungsspuren an den Türen oder am Boden stellen keine Mängel dar. Sind Sie bei Ihrem Auszug zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, sollten diese Arbeiten vorher erledigt werden. Dazu gehören je nach Vereinbarung ein frischer Anstrich, neue Tapeten (oder das Entfernen) und das Aufnehmen von Teppichen und anderen nicht fest verlegten Bodenbelägen. Ebenfalls sollten eigene Einbauten, wie Wandschränke oder die Küchenzeile entfernt werden, sofern nicht anders geregelt. Die Mietsache sollte besenrein sein, aber nicht blitzblank geputzt.

Es empfiehlt sich, ein Übergabeprotokoll über den Zustand der Wohnung zu führen, das von beiden Parteien unterschrieben wird. Das Protokoll sollte auch die aktuellen Zählerstände beinhalten (Strom, Wasser, Gas, Öl). Der Zustand der Räume kann überdies durch Fotos belegt werden. Halten Sie darin auch die Schlüsselübergabe fest. Damit sie im Notfall einen Zeugen haben, sollten Sie in Begleitung zur Wohnungsübergabe erscheinen. Einen Termin vor Ablauf Ihrer Kündigungszeit müssen Sie übrigens nicht akzeptieren. Ihr Mietvertrag endet erst zum Kündigungstermin.

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