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Mietkaution zurückbekommen

Fristen und Regeln für die Auszahlung der Kaution

Beim Abschluss eines Mietvertrags ist es heutzutage vielfach üblich, eine Mietkaution zu leisten. Sie dient dem Vermieter als Sicherheit für ausstehende Mietzahlungen oder Reparaturen nach Beendigung des Mietverhältnisses. Bei der Höhe werden häufig zwei bis drei Nettokaltmieten (ohne Heizung und Nebenkosten) zugrunde gelegt. Doch über dieses Geld dürfen Vermieter nicht einfach so verfügen, denn rein rechtlich handelt es sich um das Eigentum des Mieters, das zurückgezahlt werden muss. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, wie Sie im Ernstfall die Kaution zurückfordern können sowie unter welchen Umständen die Kaution einbehalten werden darf und für wie lange.

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Mieter haben Anrecht auf Zinsen

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 551 BGB) sind Vermieter oder Wohnungsverwalter verpflichtet, die Mietkaution so anzulegen, dass die Summe Zinsen einbringt. Dazu kann entweder ein Sparbuch, ein Tagesgeldkonto oder ein Treuhandkonto eingerichtet werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Kaution in Aktien, Fonds oder Wertpapiere zu investieren, was jedoch mit einem gewissen Verlustrisiko verbunden ist. Doch ganz gleich, wie das Geld angelegt wird, dem Mieter gehört nicht nur die Kaution, sondern auch die Zugewinne.

  • Tipp: Bürgschaft statt Mietkaution. Statt einer oft hohen Geldsumme schließt der Mieter eine Bürgschaft mit seiner Bank oder Versicherung ab. Bei dieser Variante zahlen die Mieter monatliche oder jährliche Gebühren. Bei Ansprüchen aus dem Mietverhältnis übernimmt dann die Gesellschaft den Schaden bis zur vorher vereinbarten Höhe.

Vielfach sind Kaution und deren Rückzahlungsmodalitäten bereits im Mietvertrag geregelt. Falls nicht, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Absatz einzufügen oder die Mietkaution in einem Kurzvertrag separat festzuhalten. Hier lässt sich bereits eine Frist für die Rückzahlung integrieren, was den späteren Prozess für beide Parteien erleichtert. Eine Bestätigung über den Zahlungseingang vom Vermieter sowie eine Kopie der Überweisung sollten zur Sicherheit aufbewahrt werden.

Wie lange darf die Rückzahlung der Kaution dauern?

Natürlich wäre es schön, die Mietkaution sofort nach dem Auszug zurückzuerhalten. Das ist jedoch nicht der Regelfall, denn der Vermieter darf sich erst vom ordnungsgemäßen Zustand der Wohnräume überzeugen. Außerdem muss sichergestellt sein, dass aus dem beendeten Mietverhältnis keine Ansprüche mehr bestehen. Bei noch ausstehenden Mietzahlungen oder Nebenkosten kann der Vermieter die Kaution so lange einbehalten, bis die Verbindlichkeiten ausgeglichen sind. Alternativ kann das Pfandgeld hierfür genutzt werden.

Tatsächlich gibt es keine gesetzlichen Fristen, innerhalb derer die Rückzahlung erfolgen soll. In verschiedenen Gerichtsurteilen sind Zeiträume von drei bis sechs Monaten als noch angemessen bezeichnet wurden. Es heißt jedoch auch, dass sich der Vermieter bemühen muss, die Rückzahlung der Mietkaution zügig abzuwickeln.

Was tun, wenn die Kaution nicht zurückgezahlt wird?

Wenn Sie Ihre Kaution nach drei bis sechs Monaten ohne ersichtlichen Grund immer noch nicht zurückerhalten haben, sollten Sie Ihren ehemaligen Vermieter schriftlich an die Rückzahlung erinnern. Dazu genügt ein formloses Schreiben. Verweisen Sie darin auf den Wohnungsübergabetermin und das Übergabeprotokoll hin. Nennen Sie zudem eine konkrete Frist, bis zu welcher der Kautionsbetrag inklusive Zinsen auf Ihrem Bankkonto überwiesen sein soll. Geben Sie außerdem den Hinweis, dass Sie bei nicht erfolgter Gutschrift einen Anwalt beauftragen werden, der für Sie die Forderung durchsetzt und ggf. rechtliche Schritte einleitet.

Beim Tod des Vermieters springen übrigens dessen Erben ein. Die Rechtsnachfolger erhalten Zugriff auf das Konto mit der Mietkaution und sind verpflichtet, sich um die Rückzahlung zu kümmern.

Abzüge von der Kaution – welche sind erlaubt?

Die Mietkaution muss in voller Höhe inklusive Zinsen erstattet werden. Vermieter dürfen die Kaution nur in Ausnahmefällen ganz oder teilweise einbehalten. Abzüge können sich durch Mietrückstände oder offene Nebenkostennachzahlungen ergeben. Stellt der Vermieter nach dem Auszug erhebliche Mängel fest, die der Mieter laut Mietvertrag hätte beheben müssen, kann er die Kaution zunächst zurückhalten, bis die Schönheitsreparaturen durchgeführt sind.

Dabei ist jedoch die Höhe zu beachten. Handelt es sich nur um geringfügige Schäden, darf nicht die gesamte Summe einbehalten werden. Der Abzug muss dem tatsächlichen Aufwand entsprechen. Dieser Entscheidung liegt ein entsprechendes Urteil vom Amtsgericht Gießen aus 2011 zugrunde.

Wie wird die Kaution bei der WG-Rückzahlung aufgeteilt?

Nicht selten wird ein Mietvertrag von mehreren Personen abgeschlossen. Oft sind es Paare, die gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus mieten. In der Regel bringen sie auch gemeinsam die Mietkaution auf und sind später gleichberechtigte Partner, wenn es um die Rückzahlung geht. Doch auch wenn ursprünglich nur ein Mieter die Kaution bezahlt hat, würde die Rückzahlung zu gleichen Teilen an alle im Mietvertrag aufgeführten Personen erfolgen. Dies regelt das BGB § 1360 / 1360a. Dabei ist es unerheblich, ob die Mieter Eheleute, Lebenspartner oder eine Wohngemeinschaft (WG) sind.

Die Regelung innerhalb einer WG ist jedoch vom jeweiligen Mietvertrag abhängig. Dabei kann es einen Hauptmieter und mehrere Untermieter geben sowie einen gemeinsamen Mietvertrag für alle Bewohner der Wohngruppe, der für alle Personen gilt. Darüber hinaus sind ebenfalls gesonderte Mietverträge mit jedem einzelnen Bewohner möglich. Als Faustregel lässt sich jedoch festhalten: Jede Person, die im Mietvertrag namentlich genannt ist, verpflichtet sich zur Kautionszahlung und erhält automatisch ein Anrecht auf eine anteilige Rückzahlung.

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