Home » Ratgeber » Wer bekommt das Kindergeld, wenn das Kind auszieht?
Inhaber Michael Arndt

Michael Arndt

Geschäftsführer

Kontakt aufnehmen!

Neueste Artikel

dots gelb

Kategorien

dots gelb
dots gelb

Umzug in die eigene Wohnung und der Anspruch auf staatliche Unterstützung

Wer bekommt das Kindergeld, wenn das Kind auszieht?

Eltern erhalten vom Staat eine monatliche Unterstützung für die grundlegende Versorgung und Erziehung ihrer Kinder. Damit sollen insbesondere Familien unterstützt werden, die finanziell schwächer gestellt sind. In der Regel wird das Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Sind die jungen Erwachsenen daraufhin in einer Berufsausbildung oder studieren sie, kann das Kindergeld noch bis zum Alter von 25 weiter gezahlt werden. Doch wer erhält die Zuwendung, wenn die Jugendlichen zu Hause ausziehen und in einer eigenen Wohnung oder WG leben? Diese und andere Fragen zum Thema Kindergeld bei Auszug beantwortet unser heutiger Ratgeberartikel.

Themen:

Wem steht das Kindergeld zu, Eltern oder Kind?

Es nennt sich zwar Kindergeld, steht aber rechtlich den Eltern zu. Es ist dazu gedacht, das Einkommen der Eltern zu unterstützen und soll zur Versorgung der Nachkommen verwendet werden. Dieser Rechtsanspruch gilt auch dann unverändert, wenn das Kind von zu Hause auszieht und eigenständig lebt. Die Eltern bekommen die staatliche Zuwendung auch weiterhin, müssen sie aber nach wie vor für ihre Kinder einsetzen.

Leben die Eltern oder Erziehungsberechtigen getrennt, erhält der Elternteil das Kindergeld, welcher dem Kind den höchsten Barunterhalt zahlt. Unabhängig vom Einkommen der Eltern liegt der Bedarf von Studierenden bei pauschal 860 Euro im Monat. Das geht aus der Düsseldorfer Tabelle hervor. Diese ist zwar rechtlich nicht bindend, wird aber von den meisten Familiengerichten zur Festsetzung des Unterhalts herangezogen. Wer das höhere Einkommen erzielt, zahlt anteilig mehr Unterhalt für das Kind und erhält auch das Kindergeld.

Kindergeld bis 18 oder 25?

In vielen Fällen wird das Kindergeld auch über den 18. Geburtstag hinaus geleistet, bis die Kinder das 25. Lebensjahr vollendet haben. Somit ist ebenfalls die Ausbildungs- oder Studienzeit abgedeckt. Das gilt auch, wenn die Jugendlichen während ihrer Erstausbildung bereits eine Ausbildungsvergütung vom Arbeitgeber erhalten. Ebenso besteht der Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn sich das Kind im Erststudium befindet und nebenbei Geld hinzuverdient. Maximal 20 Wochenstunden sind dann zulässig. Das entspricht in der Regel einem Minijob.

Bei einer Zweitausbildung oder einem Zweitstudium erlischt normalerweise der Anspruch auf Kindergeld, auch wenn der Nachwuchs noch unter 25 Jahre alt ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Fortzahlung möglich. Etwa wenn nachgewiesen wird, dass das angestrebte Berufsziel des Kindes noch nicht erreicht ist. Eltern können in diesem Fall die Weiterzahlung des Kindergeldes beantragen. Hier entscheidet die Familienkasse jedoch individuell.

Kindergeld: Kind ausgezogen, was gilt nun?

Zunächst einmal gilt, dass die Eltern oder Erziehungsberechtigten grundsätzlich unterhaltspflichtig sind. Das bedeutet, dass sie ihre Kinder auch dann unterstützen müssen, wenn diese ausgezogen sind. Dabei kann die Unterstützung entweder über entsprechende Geldmittel erfolgen oder klassisch über Kost und Logis.

Oftmals bleiben die Kinder während ihrer Berufsausbildung oder des Studiums bei den Eltern wohnen. Das ist für alle Beteiligten die optimale Situation, wenn sich Ausbildungsplatz oder Studienplatz in Wohnortnähe befinden. So lässt sich viel Geld sparen, da noch keine Kosten für einen eigenen Wohnsitz des Kindes anfallen.

Spätestens wenn sich der Ausbildungsplatz in einer anderen Stadt befindet oder das Kind in einem anderen Bundesland studieren möchte, steht in aller Regel ein Auszug in eigene vier Wände bevor. Das kann dann eine Wohnung sein oder ein Zimmer in einer Studenten- oder Wohngemeinschaft (WG). An der Unterhaltsverpflichtung der Eltern ändert dies jedoch nichts. Diese gilt über die Volljährigkeit hinaus und unabhängig vom Alter des Kindes bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des ersten Studiums mit Berufsqualifikation. Die Unterhaltspflicht bleibt unbegrenzt bestehen, wenn volljährige Kinder aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu erbringen.

Während der Ausbildungs- oder Studienzeit erhalten die unterhaltspflichtigen Eltern weiterhin das Kindergeld für ihre Kinder – allerdings nur, bis diese 25 Jahre alt sind.

Können Kinder das Kindergeld nach ihrem Auszug direkt erhalten?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Kinder das Kindergeld nach ihrem Auszug aus dem Elternhaus auch direkt erhalten. Sie können dazu einen Antrag bei der Familienkasse stellen. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Abzweigungsantrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes. Jedes (volljährige) Kind muss diesen Antrag für sich stellen, er gilt nicht für die Geschwister, die im gleichen Haushalt leben und für die ihre Eltern ebenfalls Kindergeld beziehen.

Junge Erwachsene, die einen Abzweigungsantrag für das Kindergeld stellen, müssen nachweisen, dass sie nicht mehr zu Hause leben. Zudem müssen die Eltern dem Antrag zustimmen. Falls die Eltern keinen Unterhalt leisten, kann auch dies im Formular angekreuzt werden.

Überblick über die zu erfüllenden Voraussetzungen für die Antragstellenden:

  • Aktuell in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung
  • Absolvent eines Studiums
  • Auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz
  • Leistung eines Freiwilligendienstes
  • Als Arbeitssuchend gemeldet, aber ohne Beschäftigungsverhältnis
  • Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (höchstens 4 Monate)
  • Es liegt eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vor

Kindergeld für Studenten, die nicht zu Hause wohnen

Studierende, die nicht mehr zu Hause wohnen, können also weiterhin Kindergeld beziehen. Das ist entweder über die Eltern möglich, die das erhaltene Kindergeld auf das Konto ihrer Kinder überweisen. Alternativ ist auf Antrag an die Bundesfinanzbehörde auch eine Direktzahlung durch die Familienkasse möglich.

Wir übernehmen Ihren Studentenumzug!

Die Arndt Umzug & Logistik GmbH aus Arnsberg ist für Sie da, wenn Sie als Auszubildende/r oder Student/in in die eigenen vier Wände ziehen möchten. Wir sorgen dafür, dass Ihre Einrichtung sicher in das neue Zuhause gebracht wird. Unsere Profis sind Ihnen auch beim Ein- und Auspacken und beim Aufbau Ihrer Möbel behilflich. Dadurch haben Sie genug Zeit, sich um Formalitäten wie den Abzweigungsantrag fürs Kindergeld zu kümmern und sich auf Ihr Studium zu konzentrieren. So können Sie uns erreichen:

02937 82 98 847
Online Angebot